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Zitierfest

LBO SL · Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004

§ 3 LBO SL – Allgemeine Anforderungen

Amtliche Fassung, Stand 27.08.2025.

(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie

  • 1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, einschließlich der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen zu berücksichtigen,
  • 2. keine unzumutbaren Belästigungen verursachen,
  • 3. ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände zu benutzen sind,
  • 4. die besonderen Belange der Familien und der Personen mit Kindern, der Menschen mit Behinderungen und der alten Menschen berücksichtigen.

(2) Für die Beseitigung von Anlagen und für die Änderung ihrer Nutzung gilt Absatz 1 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 LBO SL verweisen

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