An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 besondere Anforderungen gestellt werden. Die besonderen Anforderungen können sich insbesondere erstrecken auf
- 1. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
- 2. die Abstände von Grundstücksgrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen des Baugrundstücks,
- 3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
- 4. die Anlage der Zu- und Abfahrten,
- 5. die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen, die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben, das Sammeln, Versickern und Verwenden von Niederschlags- oder Brauchwasser,
- 6. die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,
- 7. Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen,
- 8. die Löschwasserrückhaltung,
- 9. die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen,
- 10. die Beleuchtung und Energieversorgung,
- 11. die Lüftung und Rauchableitung,
- 12. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
- 13. die Wasserversorgung,
- 14. die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und von festen Abfallstoffen,
- 15. die Stellplätze und Garagen,
- 16. die barrierefreie Nutzbarkeit,
- 17. die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
- 18. die Zahl der Toiletten für Besucherinnen und Besucher,
- 19. Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzeptes,
- 20. weitere zu erbringende Bescheinigungen,
- 21. die Bestellung und Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter,
- 22. den Betrieb und die Benutzung, einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten,
- 23. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind,
- 24. Kommunikationseinrichtungen für die Gefahrenabwehr.