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Zitierfest

LBO SL · Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004

§ 51 LBO SL – Sonderbauten

Amtliche Fassung, Stand 27.08.2025.

An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 besondere Anforderungen gestellt werden. Die besonderen Anforderungen können sich insbesondere erstrecken auf

  • 1. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
  • 2. die Abstände von Grundstücksgrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen des Baugrundstücks,
  • 3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
  • 4. die Anlage der Zu- und Abfahrten,
  • 5. die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen, die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben, das Sammeln, Versickern und Verwenden von Niederschlags- oder Brauchwasser,
  • 6. die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,
  • 7. Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen,
  • 8. die Löschwasserrückhaltung,
  • 9. die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen,
  • 10. die Beleuchtung und Energieversorgung,
  • 11. die Lüftung und Rauchableitung,
  • 12. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
  • 13. die Wasserversorgung,
  • 14. die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und von festen Abfallstoffen,
  • 15. die Stellplätze und Garagen,
  • 16. die barrierefreie Nutzbarkeit,
  • 17. die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
  • 18. die Zahl der Toiletten für Besucherinnen und Besucher,
  • 19. Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzeptes,
  • 20. weitere zu erbringende Bescheinigungen,
  • 21. die Bestellung und Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter,
  • 22. den Betrieb und die Benutzung, einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten,
  • 23. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind,
  • 24. Kommunikationseinrichtungen für die Gefahrenabwehr.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51 LBO SL verweisen