Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde eingehalten werden.
LBO SL · Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004
§ 52 LBO SL – Grundsatz
Amtliche Fassung, Stand 27.08.2025.
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