Zum Inhalt springen
Zitierfest

LBO SL · Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004

§ 52 LBO SL – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 27.08.2025.

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde eingehalten werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 52 LBO SL nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 52 LBO SL? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten