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Zitierfest

LBO SL · Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004

§ 4 LBO SL – Gestalterische Anforderungen

Amtliche Fassung, Stand 27.08.2025.

Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Sie sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das vorhandene Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 LBO SL verweisen

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