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Zitierfest

LBO SL · Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004

§ 18 LBO SL – Verwendbarkeitsnachweise

Amtliche Fassung, Stand 27.08.2025.

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 19 bis 21) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

  • 1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
  • 2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 86a Abs. 2 Nr. 3) wesentlich abweicht oder
  • 3. eine Verordnung nach § 86 Abs. 6 es vorsieht.

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

  • 1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
  • 2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 86a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 LBO SL verweisen

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