Zum Inhalt springen
Zitierfest

LBO SL · Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004

§ 25 LBO SL – Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen

Amtliche Fassung, Stand 27.08.2025.

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als

  • 1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Abs. 2),
  • 2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2),
  • 3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1),
  • 4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2),
  • 5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17a Abs. 7 und § 26 Abs. 2 oder
  • 6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17a Abs. 6 und § 26 Abs. 1

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Saarland.

Verweise

Vorschriften, die auf § 25 LBO SL verweisen