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Zitierfest

LBO SL · Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004

§ 24 LBO SL – Zertifizierung

Amtliche Fassung, Stand 27.08.2025.

(1) Dem herstellenden Unternehmen ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 zu erteilen, wenn das Bauprodukt

  • 1. den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
  • 2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.

(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 LBO SL verweisen

  • § 17c LBO SL – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
  • § 25 LBO SL – Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
  • § 86 LBO SL – Verordnungsermächtigungen

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