Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 abweicht. Von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach § 200 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 202 KAGB – Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 202 KAGB verweisen
- § 204 KAGB – Verweisung; Verordnungsermächtigung
- § 218 KAGB – Gemischte Investmentvermögen
- § 220 KAGB – Sonstige Investmentvermögen
- § 230 KAGB – Immobilien-Sondervermögen
- § 284 KAGB – Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
- § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
- § 355 KAGB – Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW
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