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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 202 KAGB – Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 abweicht. Von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach § 200 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 202 KAGB verweisen

  • § 204 KAGB – Verweisung; Verordnungsermächtigung
  • § 218 KAGB – Gemischte Investmentvermögen
  • § 220 KAGB – Sonstige Investmentvermögen
  • § 230 KAGB – Immobilien-Sondervermögen
  • § 284 KAGB – Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
  • § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
  • § 355 KAGB – Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW

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