Zum Inhalt springen
Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 201 KAGB – Wertpapier-Darlehensvertrag

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

In dem Darlehensvertrag zwischen der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Wertpapier-Darlehensnehmer sind neben den auf Grund des § 200 erforderlichen Regelungen insbesondere festzulegen:

  • 1. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, die Erträge aus den als Wertpapier-Darlehen erhaltenen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für Rechnung des inländischen OGAW zu zahlen;
  • 2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, als Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft so rechtzeitig zurückzuerstatten, dass diese die verbrieften Rechte ausüben kann; dies gilt nicht für Ansprüche auf Anteile am Gewinn; die Verpflichtung zur Rückerstattung ist entbehrlich, wenn die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Ausübung der Stimmrechte aus den Aktien bevollmächtigt worden ist und die Stimmrechte ausüben kann, und
  • 3. die Rechte der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtungen des Wertpapier-Darlehensnehmers.

Verweise

Vorschriften, die auf § 201 KAGB verweisen

  • § 204 KAGB – Verweisung; Verordnungsermächtigung
  • § 218 KAGB – Gemischte Investmentvermögen
  • § 220 KAGB – Sonstige Investmentvermögen
  • § 230 KAGB – Immobilien-Sondervermögen
  • § 284 KAGB – Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
  • § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
  • § 355 KAGB – Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW