Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines inländischen OGAW Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge nur abschließen, wenn dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist. Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlagebedingungen für den inländischen OGAW erworben werden dürfen. Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von zwölf Monaten haben. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss jedoch jederzeit zur Kündigung des Pensionsgeschäftes berechtigt sein. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1, 2 und 3 anzurechnen.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 203 KAGB – Pensionsgeschäfte
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 203 KAGB verweisen
- § 93 KAGB – Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften
- § 204 KAGB – Verweisung; Verordnungsermächtigung
- § 218 KAGB – Gemischte Investmentvermögen
- § 220 KAGB – Sonstige Investmentvermögen
- § 221 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme
- § 230 KAGB – Immobilien-Sondervermögen
- § 284 KAGB – Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
- § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
- § 340 KAGB – Bußgeldvorschriften
- § 355 KAGB – Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW
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