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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 21a GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.

(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und

  • 1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,
  • 2. bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
  • 3. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,
  • 4. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
  • 5. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 21a GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 21a GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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