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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 21 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die §§ 18 bis 20 stehen der Erledigung eines Ersuchens um Überstellung und Rechtshilfe eines internationalen Strafgerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde, nicht entgegen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 21 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 21 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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