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Zitierfest

GeschGehG · Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 9 GeschGehG – Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit

Amtliche Fassung, Stand 18.04.2019.

Die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre, unter Berücksichtigung insbesondere

  • 1. des Wertes oder eines anderen spezifischen Merkmals des Geschäftsgeheimnisses,
  • 2. der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen,
  • 3. des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
  • 4. der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
  • 5. der berechtigten Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Rechtsverletzers sowie der Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprüche für beide haben könnte,
  • 6. der berechtigten Interessen Dritter oder
  • 7. des öffentlichen Interesses.