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Zitierfest

GeschGehG · Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 6 GeschGehG – Beseitigung und Unterlassung

Amtliche Fassung, Stand 18.04.2019.

Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 GeschGehG verweisen

Rechtsprechung zu § 6 GeschGehG

4 Entscheidungen zitieren § 6 GeschGehG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 17.10.2024 – 8 AZR 172/23 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Die Bestimmungen des am 26. April 2019 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) finden bzgl. Unterlassungsansprüchen auch dann Anwendung, wenn die Wiederholungsgefahr auf eine rechtsverletzende Handlung gestützt wird, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde. Ein Unterlassungsanspruch besteht nur dann, wenn das beanstandete Verhalten zum …
  • BGH, Beschl. v. 16.12.2021 – I ZR 186/20 · 1. Zivilsenat

    Darlegungs- und Beweislast im wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsprozess: Umgehung von Geheimhaltungsmaßnahmen beim Nachahmungsschutz

  • BAG, Beschl. v. 29.01.2026 – 8 AZR 82/25 (A) · 8. Senat

    Leitsatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die Beantwortung der folgenden Frage ersucht: Ist Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (juris: EUV 1215/2012) dahin auszulegen, dass "Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag" auch dann den Gegenstand des Verfahrens bilden, wenn die geltend gemachten Ansprüche ausschließlich auf eine gesetzliche Grundlage …
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.12.2025 – 3 U 158/25 · Kartellsenat

    Leitsatz: 1. Wird ein vorhandener Bedarf nach Zugriff auf eine Datenbank mit Brancheninformationen unternehmens- oder konzernintern unentgeltlich gedeckt, indem Zugangsdaten unter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen an Mitarbeiter weitergegeben werden, setzt sich das Unternehmen nicht in Wettbewerb zu dem externen Anbieter dieser Datenbank. Die Vereitelung des Abschlusses eines kostenpflichtigen …

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