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Zitierfest

GeschGehG · Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 12 GeschGehG – Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Amtliche Fassung, Stand 18.04.2019.

Ist der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens, so hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Für den Anspruch nach § 8 Absatz 2 gilt dies nur, wenn der Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig erteilt hat.

Rechtsprechung zu § 12 GeschGehG

Eine Entscheidung zitiert § 12 GeschGehG.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 09.09.2025 – 3 U 158/25 · 3. Zivilsenat

    Urteilsveröffentlichung wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisgesetzes durch konzerninterne Weitergabe von Zugriffslizenzen

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