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Zitierfest

GeschGehG · Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 8 GeschGehG – Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht

Amtliche Fassung, Stand 18.04.2019.

(1) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann vom Rechtsverletzer Auskunft über Folgendes verlangen:

  • 1. Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der rechtsverletzenden Produkte sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
  • 2. die Menge der hergestellten, bestellten, ausgelieferten oder erhaltenen rechtsverletzenden Produkte sowie über die Kaufpreise,
  • 3. diejenigen im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern, und
  • 4. die Person, von der sie das Geschäftsgeheimnis erlangt haben und der gegenüber sie es offenbart haben.

(2) Erteilt der Rechtsverletzer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 GeschGehG verweisen

Rechtsprechung zu § 8 GeschGehG

2 Entscheidungen zitieren § 8 GeschGehG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 29.01.2026 – 8 AZR 82/25 (A) · 8. Senat

    Leitsatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die Beantwortung der folgenden Frage ersucht: Ist Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (juris: EUV 1215/2012) dahin auszulegen, dass "Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag" auch dann den Gegenstand des Verfahrens bilden, wenn die geltend gemachten Ansprüche ausschließlich auf eine gesetzliche Grundlage …
  • BGH, Beschl. v. 16.12.2021 – I ZR 186/20 · 1. Zivilsenat

    Darlegungs- und Beweislast im wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsprozess: Umgehung von Geheimhaltungsmaßnahmen beim Nachahmungsschutz

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