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Zitierfest

GeschGehG · Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 7 GeschGehG – Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt

Amtliche Fassung, Stand 18.04.2019.

Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf

  • 1. Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern,
  • 2. Rückruf des rechtsverletzenden Produkts,
  • 3. dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen,
  • 4. Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder
  • 5. Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom Markt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 GeschGehG verweisen