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Zitierfest

GeschGehG · Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 10 GeschGehG – Haftung des Rechtsverletzers

Amtliche Fassung, Stand 18.04.2019.

(1) Ein Rechtsverletzer, der vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. § 619a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(2) Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Rechtsverletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages bestimmt werden, den der Rechtsverletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Zustimmung zur Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses eingeholt hätte.

(3) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, von dem Rechtsverletzer eine Entschädigung in Geld verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Rechtsprechung zu § 10 GeschGehG

3 Entscheidungen zitieren § 10 GeschGehG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 14.04.2025 – 102 AR 20/25 e · 2. Zivilsenat

    Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bei Kaufleuten

  • BGH, Beschl. v. 05.02.2025 – I ZB 78/24 · 1. Zivilsenat

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei schadensbezogener Vergleichsberechnung und Herausgabeanspruch

  • BGH, Beschl. v. 16.12.2021 – I ZR 186/20 · 1. Zivilsenat

    Darlegungs- und Beweislast im wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsprozess: Umgehung von Geheimhaltungsmaßnahmen beim Nachahmungsschutz

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