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Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 82 FamFG – Zeitpunkt der Kostenentscheidung

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 82 FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 82 FamFG? Zitiere den Wortlaut.“

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