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Zitierfest

PAG TH · Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -) Vom 4. Juni 1992

§ 20 PAG TH – Richterliche Entscheidung

Amtliche Fassung, Stand 29.07.2022.

(1) Wird eine Person aufgrund von § 14 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 3 oder § 19 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde.

(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 FamFG. Für die Gerichtskosten gelten § 128c der Kostenordnung sowie die §§ 80 bis 85 FamFG.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 PAG TH verweisen

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