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Zitierfest

BtOG · Betreuungsorganisationsgesetz

§ 16 BtOG – Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet, Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 BtOG verweisen

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