Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet, Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen.
BtOG · Betreuungsorganisationsgesetz
§ 16 BtOG – Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.
Verweise
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„Was regelt § 16 BtOG? Zitiere den Wortlaut.“