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Zitierfest

BtOG · Betreuungsorganisationsgesetz

§ 15 BtOG – Aufgaben kraft Gesetzes

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) Ein anerkannter Betreuungsverein hat

  • 1. planmäßig über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen zu informieren,
  • 2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer zu bemühen,
  • 3. vom Betreuungsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen,
  • 4. mit ehrenamtlichen Betreuern eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung im Sinne von Nummer 3 abzuschließen, sofern eine solche Vereinbarung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 1816 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist oder von dem ehrenamtlichen Betreuer gewünscht wird, und
  • 5. Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.

Der Betreuungsverein erteilt dem ehrenamtlichen Betreuer auf dessen Aufforderung Nachweise über die Teilnahme an Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen nach Satz 1 Nummer 3.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 hat mindestens zu umfassen:

  • 1. die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur Teilnahme an einer Einführung über die Grundlagen der Betreuungsführung,
  • 2. die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen,
  • 3. die Benennung eines Mitarbeiters des Betreuungsvereins als festen Ansprechpartner und
  • 4. die Erklärung der Bereitschaft des Betreuungsvereins zur Übernahme einer Verhinderungsbetreuung nach § 1817 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Anerkannte Betreuungsvereine können im Einzelfall Betroffene, Angehörige und sonstige Personen zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, zu Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen nach § 5 Absatz 1, bei denen kein Betreuer bestellt wird, beraten. Dies umfasst auch eine Beratung bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 BtOG verweisen

  • § 5 BtOG – Informations- und Beratungspflichten
  • § 12 BtOG – Betreuervorschlag
  • § 14 BtOG – Anerkennung
  • § 17 BtOG – Finanzielle Ausstattung
  • § 18 BtOG – Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein
  • § 22 BtOG – Abschluss einer Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung
  • § 1816 BGB – Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen