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Zitierfest

BtOG · Betreuungsorganisationsgesetz

§ 14 BtOG – Anerkennung

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er

  • 1. die Aufgaben nach den §§ 15 und 16 wahrnehmen wird,
  • 2. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird, und
  • 3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.

(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden und ist widerruflich.

(3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 BtOG verweisen

  • § 5 BtOG – Informations- und Beratungspflichten
  • § 23 BtOG – Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
  • § 27 BtOG – Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung
  • § 1816 BGB – Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen

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