Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.
BtOG · Betreuungsorganisationsgesetz
§ 13 BtOG – Weitere Aufgaben
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.
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„Was regelt § 13 BtOG? Zitiere den Wortlaut.“