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Zitierfest

BtOG · Betreuungsorganisationsgesetz

§ 13 BtOG – Weitere Aufgaben

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 13 BtOG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 13 BtOG? Zitiere den Wortlaut.“

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