Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 obliegenden Aufgaben. Das Nähere regelt das Landesrecht.
BtOG · Betreuungsorganisationsgesetz
§ 17 BtOG – Finanzielle Ausstattung
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.