Zum Inhalt springen
Zitierfest

BtOG · Betreuungsorganisationsgesetz

§ 17 BtOG – Finanzielle Ausstattung

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 obliegenden Aufgaben. Das Nähere regelt das Landesrecht.