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Zitierfest

BtOG · Betreuungsorganisationsgesetz

§ 18 BtOG – Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den anerkannten Betreuungsverein ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der ihm nach § 15 Absatz 1 und § 16 obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(2) § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt entsprechend.

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„Was regelt § 18 BtOG? Zitiere den Wortlaut.“

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