Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 36 BGB – Berufung der Mitgliederversammlung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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