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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 36 BGB – Berufung der Mitgliederversammlung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

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„Was regelt § 36 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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