Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1583 BGB – Einfluss des Güterstands
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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