Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1583 BGB – Einfluss des Güterstands

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1583 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1583 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten