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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1584 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

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