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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1580 BGB – Auskunftspflicht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

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