(1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln.
(2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten:
- 1. Einfamilienhäuser,
- 2. Zweifamilienhäuser,
- 3. Mietwohngrundstücke,
- 4. Wohnungseigentum.
(3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten:
- 1. Geschäftsgrundstücke,
- 2. gemischt genutzte Grundstücke,
- 3. Teileigentum,
- 4. sonstige bebaute Grundstücke.