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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 260 BewG – Wertzahlen

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist der vorläufige Sachwert des Grundstücks im Sinne des § 258 Absatz 3 mit der sich aus Anlage 43 ergebenden Wertzahl zu multiplizieren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 260 BewG verweisen

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