Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist der vorläufige Sachwert des Grundstücks im Sinne des § 258 Absatz 3 mit der sich aus Anlage 43 ergebenden Wertzahl zu multiplizieren.
BewG · Bewertungsgesetz
§ 260 BewG – Wertzahlen
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 260 BewG verweisen
- § 247 BewG – Bewertung der unbebauten Grundstücke
- § 250 BewG – Bewertung der bebauten Grundstücke
- § 258 BewG – Bewertung im Sachwertverfahren
- § 261 BewG – Erbbaurecht
- § 262 BewG – Gebäude auf fremdem Grund und Boden
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