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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 261 BewG – Erbbaurecht

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. Der ermittelte Wert ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen. Für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 261 BewG verweisen

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