Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist für den Grund und Boden sowie für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen.
BewG · Bewertungsgesetz
§ 262 BewG – Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 262 BewG verweisen
- § 220 BewG – Ermittlung der Grundsteuerwerte
- § 231 BewG – Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen
- § 247 BewG – Bewertung der unbebauten Grundstücke
Rechtsprechung zu § 262 BewG
2 Entscheidungen zitieren § 262 BewG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BFH, Beschl. v. 20.01.2026 – II B 50/25 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Unterschiede zwischen den Entwicklungszuständen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes --BewG--) sind nur dann zu berücksichtigen, wenn kein gültiger Bodenrichtwert gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG existiert. Liegt ein Bodenrichtwert für den relevanten Entwicklungszustand vor, ist dieser maßgeblich. 2. Bei Festlegung …
BFH, Urt. v. 12.11.2025 – II R 31/24 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) --GrStRefG-- ist formell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Bund die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu. Selbst wenn er die ihm durch Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft haben sollte, lässt dies seine …
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