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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 243 BewG – Begriff des Grundvermögens

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt:

  • 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
  • 2. das Erbbaurecht,
  • 3. das Wohnungseigentum und das Teileigentum,
  • 4. das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen:

  • 1. Bodenschätze,
  • 2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.

(3) Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 243 BewG verweisen

Rechtsprechung zu § 243 BewG

4 Entscheidungen zitieren § 243 BewG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 20.01.2026 – II B 50/25 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Unterschiede zwischen den Entwicklungszuständen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes --BewG--) sind nur dann zu berücksichtigen, wenn kein gültiger Bodenrichtwert gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG existiert. Liegt ein Bodenrichtwert für den relevanten Entwicklungszustand vor, ist dieser maßgeblich. 2. Bei Festlegung …
  • BFH, Urt. v. 11.12.2025 – III R 44/22 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Begriffsnotwendig für das Vorliegen einer Bauleistung und eines Bauwerks gemäß der normspezifisch weit auszulegenden Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ein Bezug zum Baugewerbe (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 07.11.2019 - I R 46/17, BFHE 267, 323, BStBl II 2020, 552). 2. Bei der tatrichterlichen Gesamtwürdigung, ob ein Objekt als …
  • BFH, Urt. v. 12.11.2025 – II R 31/24 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) --GrStRefG-- ist formell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Bund die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu. Selbst wenn er die ihm durch Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft haben sollte, lässt dies seine …
  • FG München, Urt. v. 13.08.2025 – 4 K 164/25 · 4. Senat

    Bayerische Grundsteuer B für Grundstücke des Grundvermögens ist verfassungsgemäß Klageerhebung durch Steuerberater in eigener Sache

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