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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 244 BewG – Grundstück

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts.

(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4).

(3) Als Grundstück gelten auch:

  • 1. das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück,
  • 2. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden,
  • 3. jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie
  • 4. jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 244 BewG verweisen

Rechtsprechung zu § 244 BewG

Eine Entscheidung zitiert § 244 BewG.

  • FG München, Urt. v. 13.08.2025 – 4 K 164/25 · 4. Senat

    Bayerische Grundsteuer B für Grundstücke des Grundvermögens ist verfassungsgemäß Klageerhebung durch Steuerberater in eigener Sache

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