Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht.
BewG · Bewertungsgesetz
§ 245 BewG – Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 245 BewG verweisen
- § 231 BewG – Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen
- § 247 BewG – Bewertung der unbebauten Grundstücke
- § 261 BewG – Erbbaurecht
- § 262 BewG – Gebäude auf fremdem Grund und Boden
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 245 BewG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 245 BewG? Zitiere den Wortlaut.“