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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 245 BewG – Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 245 BewG verweisen

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