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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 189 BewG – Bewertung im Sachwertverfahren

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln.

(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.

(3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.

(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten. Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 189 BewG verweisen

Rechtsprechung zu § 189 BewG

Eine Entscheidung zitiert § 189 BewG.

  • BFH, Urt. v. 17.06.2026 – II R 7/24 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Entspricht die Geschossflächenzahl (GFZ) des Bodenrichtwertgrundstücks nicht der GFZ des für Schenkungsteuerzwecke zu bewertenden Grundstücks, ist eine Anpassung anhand von Umrechnungskoeffizienten geboten (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16.12.2009 - II R 15/09, BFH/NV 2010, 1085, unter II.1.). 2. Für die Anpassung ist die rechtlich mögliche Bebauung maßgebend. Die Anpassung …

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