Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.
BewG · Bewertungsgesetz
§ 179 BewG – Bewertung der unbebauten Grundstücke
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 179 BewG verweisen
- § 157 BewG – Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
- § 166 BewG – Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
- § 177 BewG – Bewertung
- § 183 BewG – Bewertung im Vergleichswertverfahren
- § 184 BewG – Bewertung im Ertragswertverfahren
- § 189 BewG – Bewertung im Sachwertverfahren
- § 193 BewG – Bewertung des Erbbaurechts
- § 194 BewG – Bewertung des Erbbaugrundstücks
- § 195 BewG – Gebäude auf fremdem Grund und Boden
- § 198 BewG – Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
- § 265 BewG – Anwendungsvorschriften
- Anlage 25 BewG – (zu § 191 Satz 2)
Rechtsprechung zu § 179 BewG
16 Entscheidungen zitieren § 179 BewG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BFH, Beschl. v. 12.01.2021 – II B 61/19 · 2. Senat
Leitsatz: NV: An der Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Feststellung eines Grundbesitzwerts bestehen bis zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens beim FA zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts keine ernstlichen Zweifel, selbst wenn bereits vorher schlüssige Erwägungen, die für einen niedrigeren gemeinen Wert sprechen, vorgebracht wurden.
BFH, Urt. v. 17.06.2026 – II R 7/24 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Entspricht die Geschossflächenzahl (GFZ) des Bodenrichtwertgrundstücks nicht der GFZ des für Schenkungsteuerzwecke zu bewertenden Grundstücks, ist eine Anpassung anhand von Umrechnungskoeffizienten geboten (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16.12.2009 - II R 15/09, BFH/NV 2010, 1085, unter II.1.). 2. Für die Anpassung ist die rechtlich mögliche Bebauung maßgebend. Die Anpassung …
BFH, Urt. v. 09.04.2014 – II R 48/12 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG ist auch nach Inkrafttreten des ErbStRG anwendbar, wenn der Nutzungswert bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vom gesondert festgestellten Grundbesitzwert abgezogen wird. 2. § 16 BewG ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzungswert bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks abgezogen wird.
BFH, Urt. v. 12.11.2025 – II R 3/25 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) --GrStRefG-- ist formell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Bund die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu. Selbst wenn er die ihm durch Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft haben sollte, lässt dies seine …
BFH, Urt. v. 12.11.2025 – II R 25/24 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) --GrStRefG-- ist formell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Bund die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu. Selbst wenn er die ihm durch Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft haben sollte, lässt dies seine …
BFH, Urt. v. 24.08.2022 – II R 14/20 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Bei der Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen. 2. Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten …
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