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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 184 BewG – Bewertung im Ertragswertverfahren

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln.

(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.

(3) Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen.

(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ertragswert abgegolten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 184 BewG verweisen

Rechtsprechung zu § 184 BewG

7 Entscheidungen zitieren § 184 BewG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 05.12.2019 – II R 41/16 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebliche Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist grundsätzlich das Entgelt, das für die Benutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen als Miete zu zahlen ist . 2. Eine vertraglich vereinbarte Miete kann nicht mehr als üblich angesehen werden, wenn sie mehr als 20 % niedriger ist als der unterste Wert der Spanne des verwendeten Mietspiegels …
  • FG München, Urt. v. 02.04.2025 – 4 K 978/22 · 4. Senat

    Nach § 188 BewG in der bis zum 22.7.2021 gültigen Fassung für die Bedarfsbewertung eines Mietwohngrundstücks maßgeblicher Liegenschaftszinssatz: Differenzierung des örtlichen Gutachterausschusses lediglich zwischen „allen Wohnungen“ und „besonders attraktiven und zentrumsnahen Wohnlagen“

  • BFH, Urt. v. 16.09.2020 – II R 1/18 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Bodenrichtwerte sind für die Bestimmung des Bodenwerts geeignet, wenn sie für eine Bodenrichtwertzone ermittelt sind, in der das Grundstück liegt. Sind für ein Anliegergrundstück ein Straßen- und ein Platzwert anwendbar, ist im Rahmen einer Einzelbewertung zu entscheiden, in welchem Umfang das Grundstück jeweils dem Straßen- und dem Platzwert zuzuordnen ist. 2. Die zeitliche Anwendbarkeit der …
  • BFH, Urt. v. 18.09.2019 – II R 13/16 · 2. Senat

    Leitsatz: Durch den Gutachterausschuss ermittelte örtliche Liegenschaftszinssätze sind für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer geeignet, wenn der Gutachterausschuss bei der Ermittlung die an ihn gerichteten Vorgaben des BauGB sowie der darauf beruhenden Verordnungen eingehalten und die Liegenschaftszinssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst . …
  • BFH, Urt. v. 25.04.2018 – II R 47/15 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines zum Vermögen einer Gesellschaft gehörenden Grundstücks reicht der Wertansatz des Grundstücks in der Bilanz der Gesellschaft nicht aus . 2. Der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts kann regelmäßig auch nicht durch Ableitung aus dem Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil geführt werden .
  • FG München, Urt. v. 24.03.2026 – 4 K 927/24 · 4. Senat

    Ermittlung des Grundbesitzwerts eines zugewendeten Miteigentumsanteils Keine wertmindernde Berücksichtigung von Marktanpassungsabschlägen für einen Miteigentumsanteil sowie Nießbrauch in einem Verkehrswertgutachten

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