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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 182 BewG – Bewertung der bebauten Grundstücke

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.

(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten

  • 1. Wohnungseigentum,
  • 2. Teileigentum,
  • 3. Ein- und Zweifamilienhäuser.

(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten

  • 1. Mietwohngrundstücke,
  • 2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.

(4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten

  • 1. Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,
  • 2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke,
  • 3. sonstige bebaute Grundstücke.

Verweise

Vorschriften, die auf § 182 BewG verweisen

  • § 157 BewG – Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
  • § 167 BewG – Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
  • § 177 BewG – Bewertung
  • § 193 BewG – Bewertung des Erbbaurechts
  • § 195 BewG – Gebäude auf fremdem Grund und Boden
  • § 198 BewG – Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Rechtsprechung zu § 182 BewG

18 Entscheidungen zitieren § 182 BewG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 24.08.2022 – II R 14/20 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen. 2. Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten …
  • BFH, Urt. v. 05.12.2019 – II R 41/16 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebliche Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist grundsätzlich das Entgelt, das für die Benutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen als Miete zu zahlen ist . 2. Eine vertraglich vereinbarte Miete kann nicht mehr als üblich angesehen werden, wenn sie mehr als 20 % niedriger ist als der unterste Wert der Spanne des verwendeten Mietspiegels …
  • BFH, Urt. v. 25.04.2018 – II R 47/15 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines zum Vermögen einer Gesellschaft gehörenden Grundstücks reicht der Wertansatz des Grundstücks in der Bilanz der Gesellschaft nicht aus . 2. Der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts kann regelmäßig auch nicht durch Ableitung aus dem Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil geführt werden .
  • BFH, Urt. v. 11.03.2026 – II R 6/23 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Finanzgericht als Tatsachengericht darf die von den Gutachterausschüssen nach § 183 Abs. 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes mitgeteilten Vergleichspreise dem Vergleichswertverfahren grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen, ohne dabei gegen seine Amtsaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung zu verstoßen. 2. Anlass für eine gerichtliche Überprüfung …
  • BFH, Beschl. v. 12.01.2021 – II B 61/19 · 2. Senat

    Leitsatz: NV: An der Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Feststellung eines Grundbesitzwerts bestehen bis zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens beim FA zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts keine ernstlichen Zweifel, selbst wenn bereits vorher schlüssige Erwägungen, die für einen niedrigeren gemeinen Wert sprechen, vorgebracht wurden.
  • BFH, Urt. v. 14.10.2020 – II R 7/18 · 2. Senat

    Leitsatz: Die ImmoWertV gestattet die Ermittlung des Bedarfswerts eines Erbbaugrundstücks nach der finanzmathematischen Methode.

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