Zum Inhalt springen
Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 188 BewG – Liegenschaftszinssatz

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisierungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden.

(2) Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:

  • 1. 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke,
  • 2. 4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,
  • 3. 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
  • 4. 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke.

Verweise

Vorschriften, die auf § 188 BewG verweisen

Rechtsprechung zu § 188 BewG

3 Entscheidungen zitieren § 188 BewG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • FG München, Urt. v. 02.04.2025 – 4 K 978/22 · 4. Senat

    Nach § 188 BewG in der bis zum 22.7.2021 gültigen Fassung für die Bedarfsbewertung eines Mietwohngrundstücks maßgeblicher Liegenschaftszinssatz: Differenzierung des örtlichen Gutachterausschusses lediglich zwischen „allen Wohnungen“ und „besonders attraktiven und zentrumsnahen Wohnlagen“

  • OLG München, Beschl. v. 25.04.2024 – 16 UF 906/22

    Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages, mit dem ein Ehegatte im Wege eines In-sich-Geschäfts das dem anderen Ehegatten allein gehörende Grundstück erworben hat

  • FG Nürnberg, Urt. v. 24.10.2024 – 4 K 1111/22 · 4. Senat

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts bei Grundstücksbewertung: Anforderungen und Grenzen

Weitere Entscheidungen zu § 188 BewG suchen