Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Absatz 3 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sachwertfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 anzuwenden. Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.
BewG · Bewertungsgesetz
§ 191 BewG – Wertzahlen
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 191 BewG verweisen
- § 157 BewG – Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
- § 167 BewG – Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
- § 177 BewG – Bewertung
- § 182 BewG – Bewertung der bebauten Grundstücke
- § 189 BewG – Bewertung im Sachwertverfahren
- § 190 BewG – Ermittlung des Gebäudesachwerts
- § 193 BewG – Bewertung des Erbbaurechts
- § 195 BewG – Gebäude auf fremdem Grund und Boden
- § 198 BewG – Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
- § 265 BewG – Anwendungsvorschriften