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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 191 BewG – Wertzahlen

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Absatz 3 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sachwertfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 anzuwenden. Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 191 BewG verweisen