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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 192 BewG – Bewertung in Erbbaurechtsfällen

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln. Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 192 BewG verweisen

  • § 157 BewG – Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
  • § 167 BewG – Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
  • § 177 BewG – Bewertung
  • § 193 BewG – Bewertung des Erbbaurechts
  • § 195 BewG – Gebäude auf fremdem Grund und Boden
  • § 198 BewG – Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Rechtsprechung zu § 192 BewG

4 Entscheidungen zitieren § 192 BewG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 25.09.2018 – II B 13/18 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: § 23 ErbStG ist auf den Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke nicht anwendbar (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung). 2. NV: Mit Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts kann der Erbschaftsteuerbescheid als Folgebescheid nicht erfolgreich angegriffen werden.
  • BFH, Urt. v. 26.08.2020 – II R 43/18 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Lasten auf einem Grundstück mehrere Wohnungs- oder Teilerbbaurechte, zerfällt die wirtschaftliche Einheit des Erbbaugrundstücks nach der Verkehrsauffassung in eine entsprechende Anzahl wirtschaftlicher Einheiten. 2. Mit jedem Wohnungs- oder Teilerbbaurecht korrespondiert eine wirtschaftliche Einheit in Gestalt des anteiligen Erbbaugrundstücks.
  • BFH, Urt. v. 14.10.2020 – II R 7/18 · 2. Senat

    Leitsatz: Die ImmoWertV gestattet die Ermittlung des Bedarfswerts eines Erbbaugrundstücks nach der finanzmathematischen Methode.
  • BFH, Urt. v. 06.07.2016 – II R 28/13 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Wert eines erbbaurechtsbelasteten bebauten Grundstücks bestimmt sich für Zwecke der Schenkungsteuer für 2008 durch Abzug von 80 % des im Ertragswertverfahren nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG ermittelten Gebäudewerts von dem Gesamtwert des unbelasteten Grundstücks, selbst wenn als Gesamtwert der Mindestwert i.S. des § 146 Abs. 6 i.V.m. § 145 Abs. 3 BewG anzusetzen ist. 2. Der Grundstückswert …

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