Zum Inhalt springen
Zitierfest

BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996

§ 5 BbgPolG – Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

(2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtet werden. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1815 Absatz 2 Nummer 5 und 6 sowie § 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 BbgPolG verweisen

  • § 6 BbgPolG – Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen und Tieren
  • § 7 BbgPolG – Inanspruchnahme von Notstandspflichtigen
  • § 28 BbgPolG – Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
  • § 30 BbgPolG – Datenerhebung
  • § 32 BbgPolG – Datenerhebung durch Observation
  • § 33 BbgPolG – Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes und zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen
  • § 34 BbgPolG – Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist
  • § 35 BbgPolG – Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler
  • § 40 BbgPolG – Datenabgleich
  • § 45a BbgPolG – Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien (Fallkonferenzen)