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Zitierfest

BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996

§ 4 BbgPolG – Ermessen, Austauschmittel

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 BbgPolG verweisen

Rechtsprechung zu § 4 BbgPolG

Eine Entscheidung zitiert § 4 BbgPolG.

  • BAG, Urt. v. 20.08.2025 – 4 AZR 305/24 · 4. Senat

    Eingruppierung eines Außendienstmitarbeiters im Ordnungsamt - Veränderung der Tätigkeit iSd. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA - Bestimmung von Arbeitsvorgängen - selbstständige Leistungen

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