Zum Inhalt springen
Zitierfest

BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996

§ 30 BbgPolG – Datenerhebung

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in den §§ 5, 6 und 7 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist

  • 1. zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs. 1),
  • 2. zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 2),
  • 3. zur Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 3) oder
  • 4. zur Erfüllung ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragener Aufgaben (§ 1 Abs. 4).

(2) Die Polizei kann über

  • 1. Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
  • 2. Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann und
  • 3. Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen

Namen, Vornamen, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen erforderlich ist. Sind die Daten nicht beim Betroffenen erhoben worden, ist ihm dies sowie der Zweck der beabsichtigten Nutzung unverzüglich mitzuteilen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 BbgPolG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 30 BbgPolG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 30 BbgPolG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten