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Zitierfest

BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996

§ 7 BbgPolG – Inanspruchnahme von Notstandspflichtigen

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen richten, wenn

  • 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
  • 2. Maßnahmen gegen die nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
  • 3. die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
  • 4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr dieser Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

(3) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 BbgPolG verweisen

  • § 30 BbgPolG – Datenerhebung
  • § 32 BbgPolG – Datenerhebung durch Observation
  • § 33 BbgPolG – Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes und zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen
  • § 34 BbgPolG – Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist
  • § 48 BbgPolG – Errichtung von Dateien, Umfang des Verfahrensverzeichnisses, Freigabe von Programmen