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Zitierfest

BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996

§ 6 BbgPolG – Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen und Tieren

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Geht von einer Sache oder von einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden.

(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

(4) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 BbgPolG verweisen

  • § 7 BbgPolG – Inanspruchnahme von Notstandspflichtigen
  • § 28 BbgPolG – Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
  • § 30 BbgPolG – Datenerhebung
  • § 32 BbgPolG – Datenerhebung durch Observation
  • § 33 BbgPolG – Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes und zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen
  • § 34 BbgPolG – Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist
  • § 35 BbgPolG – Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler
  • § 40 BbgPolG – Datenabgleich
  • § 45a BbgPolG – Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien (Fallkonferenzen)