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Zitierfest

BauGB · Baugesetzbuch

§ 135c BauGB – Satzungsrecht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln

  • 1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
  • 2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
  • 3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
  • 4. die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
  • 5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
  • 6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 135c BauGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 135c BauGB? Zitiere den Wortlaut.“

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